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terça-feira, 26 de julho de 2016

TRF3 LEHNT STÖRFESTIGKEIT ein Steuervorteil SOCIETY BRASILIANISCHES ISRAELISCHE

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Beschreibung: 2016 News Datum - Juli - 25
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TRF3 LEHNT STÖRFESTIGKEIT ein Steuervorteil SOCIETY BRASILIANISCHES ISRAELISCHE
Einfache Präsentation des Charity-Zertifikat der Sozialhilfe ist nicht ausreichend, um die philanthropische Institution zu beweisen
Entscheidung der Sechsten Kammer des Bundeslandgericht der 3. Region (TRF3) entlässt den Appell des brasilianischen Israelit Beneficent Gesellschaft eingereicht - Albert Einstein Hospital - und bestätigt Entscheidung nicht die Steuerbefreiung für das Unternehmen angesichts der Besteuerung von Waren gewähren aus dem Ausland gebracht. Für die Richter, hat das Unternehmen nicht vorhanden Beweise, die als soziale Wohlfahrtseinrichtung in Artikel 150, Abschnitt IV, "c" und Artikel 195, § 7 der Bundesverfassung, für die Steuerbefreiung zu qualifizieren vorgesehen wirkt.
In der Schrift von mandamus in der ersten Instanz des Bundesgerichts eingereicht, plädierte das Unternehmen Zollabfertigung von Waren ohne die Zahlung der folgenden Steuern eingeführt: Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuer, PIS und COFINS.
Zunächst wird in der ersten Instanz wies der Richter die Reihenfolge und die Gesellschaft, die im Krankenhaus medizinische Zweig arbeitet, legte gegen die Reform der Entscheidung durch TRF3 behauptet. Er argumentierte, dass die Dokumente in der Datei, um die Qualität der Liebe zeigen versammelt.
Durch die Analyse abgeschlossen den Prozess in TRF3 das sechste Gremium, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um die Gesellschaft als Institution der Sozialhilfe durch die Bundesverfassung vorgesehenen Rahmen.
In der Entscheidung, betonte der Berichterstatter des Verfahrens, genannt Bundesrichter Giselle Frankreich, dass die Frage nach der Erfüllung aller Anforderungen an die Immunität zu erhalten, würde beweis Verzögerung erfordern, die in Sicherheit Verfügungen nicht möglich ist.
Nach dem Magistrat, Bundesgesetz 12.101 / 09, die nun die Zertifizierung von Wohltätigkeitsorganisationen der Sozialhilfe regelt, erweitert, um die Anforderungen sowie deren steuerliche Vorteile. "Die einfache Darstellung der Charity-Zertifikat der Sozialhilfe nach wie vor unzureichend ist, den philanthropischen Charakter der Institution zu beweisen", betonte er.
Für sie erfordert das Recht auf Immunität die eindeutige Demonstration die verbindlichen Anforderungen der in der Abgabenordnung Nationale aufgeführt. "In diesem besonderen Fall blieb die Existenz von klaren Rechtsanspruch gekennzeichnet, da die Dokumente nicht beweisen, planen die Existenz eines offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die Leistung der Zwangs Autorität", sagte er.
Schließlich erklärte der Richter, dass der Petent selbst in der Anfangs anerkannt, die Rechtsprechung des Supreme Court erfordert, für die Gewährung der Steuerbefreiung, Nachweis der freien Hilfe für bedürftige Menschen.
"Es gibt keinen Beweis dafür, dass die aus dem Ausland gebracht Waren würden für einen guten Zweck Pflege bestimmt. Die Frage für die Fertigstellung des Petenten, alle Voraussetzungen für die Immunität zu erhalten, fordern Beweis Verzögerung, unviable Unterlassungs von Durst. "
Zivilkammer 0023127-63.2009.4.03.6100 / SP
Soziale Kommunikationsbüro von TRF3

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